Asyl - Und dann?
Nach jahrelangem Warten und Bangen ist die Erleichterung groß, wenn unsere Klient*innen endlich den Asylstatus oder einen vergleichbaren Aufenthaltstitel erhalten. Die erste große Hürde, das Asylverfahren, ist geschafft. Doch wie geht es danach weiter? Welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden? Und wie schnell finden Asylberechtigte einen Job oder eine Wohnung?
Pflicht: Die Integrationserklärung
Kurz nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels, müssen die Berechtigten die sogenannte Integrationserklärung unterschreiben. Dabei verpflichten sie sich zur Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie zu einem Deutschkurs bis zum Niveau B1. Wenn die Kurse nicht besucht oder abgeschlossen werden, droht die Kürzung der Sozialhilfe. [1]
Beim Humanitären Bleiberecht muss im Gegensatz zur Integrationserklärung die sogenannte Integrationsvereinbarung unterzeichnet werden.
Endlich Zugang zum Arbeitsmarkt
Während des Asylverfahrens werden Asylwerber*innen weitestgehend vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sie haben kaum Möglichkeiten, in einem Job Fuß zu fassen. Erst mit dem positiven Asylstatus oder dem Subsidiären Schutz gibt es freien Zugang zum österreichischen Jobmarkt. Beim Humanitären Bleiberecht ist der Arbeitsmarktzugang teilweise bereits inkludiert. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Betroffene zunächst eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragen.
Aber auch dann gilt es noch zahlreiche Hürden zu überwinden: Bildungsabschlüsse müssen oft langwierig nostrifiziert werden und Sprachbarrieren erschweren die Jobsuche . Denn ausreichend kostenlose Deutschkurse während des Asylverfahrens gibt es in kaum einem Bundesland.[2]
Studien zeigen zudem: je länger ein Asylverfahren ohne Arbeitsmarktzugang dauert, desto schwieriger wird es nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels einen Job zu finden.
Für Subsidiär Schutzberechtigte ist es besonders wichtig, schnell einen Job zu finden. Zum einen weil Subsidiär Schutzberechtigte ihre Familie nur dann nachholen dürfen, wenn ein „ausreichendes“ Einkommen nachgewiesen werden kann[3], zum anderen weil ihnen ohne Job im schlimmsten Fall sogar der Status wieder aberkannt werden kann!
Menschen mit Humanitärem Bleiberecht müssen ebenfalls nach 12 Monaten eine gewisse „Selbsterhaltungsfähigkeit“ nachweisen. Auch für sie ist eine Anstellung also entscheidend.
Die eigene Familie wiedersehen
Während des laufenden Asylverfahrens dürfen Familienmitglieder nicht nachgeholt werden. Für einige Asylwerber*innen bedeutet das eine jahrelange Trennung von ihren Kindern, ihren Ehepartnern*innen oder ihren Eltern. (In Österreich wird der Begriff Familie im Asylwesen sehr eng definiert: Mutter, Vater und minderjährige Kinder gehören zu dieser Kernfamilie, Geschwister bereits nicht.)[4]
Nach dem Erhalt des Asylstatus muss es jedoch schnell gehen. Innerhalb von 3 Monaten nach der Zuerkennung muss der Antrag für die Familienzusammenführung bei der österreichischen Botschaft im jeweiligen Land gestellt werden. Wird die Frist verabsäumt, müssen die Asylberechtigen weitere Voraussetzungen erfüllen.[5]
Subsidiär Schutzberechtigte dürfen ihre Familie frühestens 3 Jahre nach der Zuerkennung des Status nachholen. Jene Personen, denen ein Humanitäres Bleiberecht zuerkannt wurde, können ihre Familie gar nicht nachholen.
Der Schlüssel in eine neue Zukunft
Foto: Sophie Kirchner
Ein neues Zuhause
Auch für die Wohnungssuche ist es wichtig, möglichst schnell einen Job zu finden, denn meist sind Gehaltsnachweise die Voraussetzung für einen Mietvertrag. Aber Geflüchtete sind bei der Suche nach einer Wohnung häufig noch mit weiteren Problemen konfrontiert. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet es zwar Menschen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion zu diskriminieren, die Diskriminierung am Wohnungsmarkt ist jedoch trotzdem ein allgegenwärtiges Problem mit dem Asylberechtigte in Österreich konfrontiert sind.
Zudem kommen oft horrende Startkosten für eine Wohnung, wie Kaution, Provisionen oder die Ausstattung einer leeren Wohnung, hinzu. Und all das nach Jahren in minimaler Grundversorgung ohne die Möglichkeit, Ersparnisse aufzubauen.
ReStart – Unterstützung für den Neustart
Der Aufenthaltstitel ist der erste, aber nicht der letzte Schritt in eine eigenständige Zukunft. Damit diese nicht gleich mit Schulden anfängt, haben wir das Projekt ReStart ins Leben gerufen.
Dabei unterstützen wir unsere Klient*innen, die gerade erst ihren Aufenthaltstitel erhalten haben und bereit sind, die nächsten Schritte zu gehen. Wir helfen bei Bewerbungen und zeigen unseren Klient*innen Perspektiven auf, um am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Wie bei Bassiton, der kürzlich einen Vollzeitjob als Gabelstapler-Fahrer gefunden hat. Mit ReStart konnten wir ihm den Stapler- Führerschein finanzieren und damit die Voraussetzung für seine Anstellung schaffen.
Auch bei der Wohnungssuche unterstützen wir unsere Klient*innen und übernehmen im Bedarfsfall die Kosten für die Provision oder organisieren die Erstausstattung des neuen Heimes.
So unterstützen wir auch über das Asylverfahren hinaus unsere Klient*innen auf ihrem Integrationsweg und fördern ihr selbstständiges Leben sowie ihre Inklusion und soziale Teilhabe in ihrer neuen Heimat.
Mehr zum Projekt ReStart erfährst du hier.
[1] ÖIF. Informationen zum Integrationsgesetz. https://www.integrationsfonds.at/der-oeif/ueber-den-oeif/integrationsgesetz (Zugriff: 29.3.2021).
[2] SOS Mitmensch. Zugang zu Deutschkursenfür Asylsuchende–Ein Bundesländervergleich. https://www.sosmitmensch.at/dl/muLpJKJKOMlJqx4KJK/SOS_Mitmensch_Deutschkurse_fuer_Asylsuchende_M_rz2020_Final_.pdf (Zugriff: 12.4.2021)
[3] Asylkoordination Österreich. Infoblatt der asylkoordination österreich Nr. 8/2020 /Seite 1. Familienzusammenführung. https://www.asyl.at/files/152/01-asylkoordinaten_8_2020_familienzus_web.pdf (Zugriff: 24.3.2021).
[4] Bundesministerium für Inneres. https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/asyl/Seite.3210003.html%20-%20Einreiseantrag (Zugriff: 12.4.2021)
[5] Bundesministerium für Inneres. https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/asyl/Seite.3210003.html%20-%20Einreiseantrag (Zugriff: 12.4.2021)